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§ 13b UStG: Leistungsempfänger als Steuerschuldner

01. August 2014

Strittig war aufgrund des BFH-Urteils vom 22.08.2013 wann der Leistungsempfänger Steuerschuldner bei Bauleistungen ist und die Umsatzsteuer abzuführen hat (Reverse-Charge-Verfahren).

Mit der Neufassung des §13b Abs. 5 UStG wird nunmehr klargestellt, dass:

der Leistungsempfänger dann Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte Bauleistung ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt oder nachhaltig eigene Grundstücke veräußert, die er vorher bebaut hat.

Ein Unternehmer soll dann nachhaltig Bauleistungen oder Bauträgerleistungen erbringen, wenn er mindestens 10% seines Weltumsatzes als Bauleistungen oder Bauträgerleistungen erbringt.

Nach dieser Gesetzesanpassung hängt die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft davon ab, ob ein Unternehmer nachhaltig Bauleistungen erbringt. Auf die tatsächliche Verwendung der erhaltenen Leistung kommt es explizit nicht mehr an. Nachhaltigkeit ist gegeben, wenn mehr als 10% der Gesamtumsätze des Unternehmens aus Bauleistungen bestehen.

In diesen Fällen ist der leistende Unternehmer verpflichtet, eine Rechnung ohne gesonderten Steuerausweis zu erstellen und in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen: § 14a Abs. 5 UStG.

Weist er dennoch Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert aus, schuldet er diese nach §14c Abs. 1 UStG.

Der Nachweis der nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen des Leistungsempfängers gegenüber dem leistenden Unternehmer kann mit einer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung erfolgen.

Die Anpassungen treten am 01.10.2014 in Kraft.

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