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Bundesverfassungsgericht entscheidet : § 8c Satz 1 KStG ist verfassungswidrig
28. Dezember 2017
Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung des § 8c Satz 1 KStG und die Nachfolgeregelung des §8c Abs. 1 Satz 1 KStG vom erstmaligen Inkrafttreten am 31.12.2008 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20.12.2016 als nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen. Es fehle ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften bei der Bestimmung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte im Fall eines schädlichen Beteiligungserwerbs unter 50 %. Die Vorschrift verstoße gegen das Willkürverbot. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2015 eine Neuregelung zu schaffen. Lässt der Gesetzgeber diese Frist ungenutzt verstreichen, ist die Regelung rückwirkend nichtig.
An einer GmbH waren zwei Gesellschafter mit 48 % bzw. 52 % beteiligt. Die GmbH hatte zum 31. Dezember 2007 durch Verluste in früheren Jahren einen Verlustvortrag von knapp 600.000 €.
Anfang 2008 veräußerte der mit 48% beteiligte Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten. Daraufhin kürzte das Finanzamt die festgestellten Verluste um 48 %.
Das mit dem Sachverhalt betraute Finanzgericht setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die zugrunde liegende gesetzliche Regelung überhaupt verfassungsgemäß sei. Dieses stellte fest, dass die fragliche Regelung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% des gezeichneten Kapitals mittelbar oder unmittelbar an einen Erwerber übertragen werden und dadurch die auf diese Anteile entfallenden bis dahin nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte steuerlich nicht mehr abziehbar sind.
Der Gesetzgeber ist nun gehalten, rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag (Einführung mit Wirkung ab 1.Januar 2016) eine Neuregelung des Verlustabzugs für Kapitalgesellschaften bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % bis 50% zu schaffen.
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