Aktuelles
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG):II
19. April 2011
Abschied von der Einheitsbilanz
Die Schonfrist ist vorbei, Mittelständler müssen jetzt die neuen Regeln des BilMoG anwenden. Handelsbilanz und Steuerbilanz driften durch das neue Bilanzrecht immer weiter auseinander. Für die Bilanzierung sind unterschiedliche Regelungen zu beachten – je nachdem, ob es um handelsrechtliche oder steuerrechtliche Vorgaben geht. Damit erhöht sich für Mittelständler der Aufwand spürbar.
Oft reicht es nicht mehr, einfach die um eine Überleitungsrechnung ergänzte Handelsbilanz ans Finanzamt zu schicken. Bei stärkeren Abweichungen kommt der Unternehmer nicht mehr umhin, zusätzlich eine Steuerbilanz aufzustellen. Künftig wird zu vielen Betrieben durch die unterschiedliche Art der Bewertung die Handelsbilanz bei bestimmten Positionen deutlich höhere Werte aufweisen als steuerlich nötig. Dies bietet eine größere Realitätsnähe, die Handelsbilanz ist mit ihrem Informationsgehalt näher an den Verkehrswerten.
Erleichterungen bringen vielen Betroffenen die neuen Schwellenwerte. Von der Bilanzierung befreit sind nach dem BilMoG Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen Umsatz von höchstens € 500.000 und einem Jahresüberschuss von maximal € 50.000 erzielen. Dennoch werden viele Kleinbetriebe freiwillig bilanzieren. Geht es darum, die Kreditwürdigkeit zu belegen, ist eine Bilanz für die Bank notwendig.
Eine der größten Herausforderungen des BilMoG liegt in der Bildung von Rückstellungen. Generell müssen bei Rückstellungen, die länger als ein Jahr laufen in der Handelsbilanz künftige Preis- und Kostensteigerungen berücksichtigt werden. Zudem sind sie mit dem durchschnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Jahren abzuzinsen. Vor allem Pensionsrückstellungen sind neu zu bewerten. Bei Pensionsrückstellungen sieht das BilMoG eine spezifische Abzinsung mit dem für eine Restlaufzeit von 15 Jahren üblichen Marktzinssatz vor. Der Aufwand für die Rückstellungen steigt, da sich Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz ergeben. Angesichts unterschiedlicher Zinssätze und um die Entwicklung von Gehältern und Pensionen abzuschätzen, brauchen Unternehmen zwei statt bisher einem Gutachten: eines für die Handelsbilanz und eines für die Steuerbilanz.
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