Aktuelles
Der Streit um die Sanierungsklausel des § 8c KStG geht weiter
19. April 2011
Die Europäische Kommission hat am 26.01.2011 die Sanierungsklausel der steuerlichen Verlustabzugsregelung des § 8c Abs. 1a KStG rückwirkend für mit dem EU-Beihilferecht unvereinbar erklärt. Die Bundesregierung möchte dies nicht kampflos hinnehmen und wird hiergegen Nichtigkeitsklage beim Gericht der Europäischen Union (EuG) erheben. Zur Nutzung der Verluste in Sanierungsfällen siehe unseren Artikel vom 06. Juni 2010.
Hintergrund:
Die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Körperschaften (§ 8c Abs. 1 KStG) führt zu einem anteiligen Wegfall der bis zum Beteiligungserwerb nicht genutzten laufenden Verluste, Verlust- und Zinsvorträge der Körperschaft, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% (bis zu 50%) der Anteilsrechte an einer Körperschaft auf einen Erwerber oder eine Erwerberhand übertragen werden. Beträgt der Beteiligungserwerb mehr als 50%, sind die nicht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar. Die Regelung stellt ein bedeutendes steuerliches Restrukturierungshindernis dar, weshalb im Juli 2009 eine Sanierungsausnahme in § 8c Abs. 1a KStG eingeführt wurde, die Erwerbe zum Zwecke der Sanierung mit dem Erhalt der Verlustvorträge belohnt.
Laut einer Pressemitteilung des BMF vom 09.03.2011 will die Bundesregierung gegen den Kommissionsbeschluss eine Nichtigkeitsklage einlegen, da sie in der Sanierungsklausel keine ungerechtfertigte selektive Begünstigung sanierungsbedürftiger verglichen zu nicht sanierungsbedürftigen Körperschaften bei einem Gesellschafterwechsel in Bezug auf die Verlustnutzung sieht.
Bei Erfolg der Nichtigkeitsklage erklärt das EuG den Kommissionsbeschluss rückwirkend für nichtig.
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