Aktuelles
Einigung zur Reform der Erbschaftsteuer (u.a. BMF)
23. Juni 2016
Am 20.06.2016 haben sich die Spitzen von CDU, CSU und SPD über die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer geeinigt. Damit wird der Weg frei für einen Abschluss des parlamentarischen Verfahrens im Deutschen Bundestag und im Bundesrat.
Die Einigung soll den Bestand vor allem von mittelständischen Unternehmen schützen und den Erhalt der vorhandenen Arbeitsplätze in Deutschland.
Die Gesamteinigung sieht im Einzelnen folgende Anpassung vor:
1. Entlastung kleiner Unternehmen von Bürokratie
Kleine Unternehmen mit wenigen Beschäftigten werden auch weiterhin von bürokratischen Pflichten entlastet. Für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten entfällt weiterhin die Lohn-summenprüfung für die Gewährung der Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Saisonarbeiter bleiben bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl unberücksichtigt.
2. Einschränkung von Steuergestaltungen
Missbräuchliche Steuergestaltung wird eingeschränkt, wie dies das Bundesverfassungsgericht gefordert hat. Wenn das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 Prozent des gesamten Betriebsvermögens überschreitet, wird die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeschlossen.
3. Förderung von Investitionen
Die Erbschaftsteuer darf Investitionen in den Unternehmen nicht behindern und Arbeitsplätze nicht gefährden.
4. Verwaltungsvermögen
Dem Anliegen der Länder, wie im geltenden Recht beim Begriff des Verwaltungsvermögens zu bleiben, wird entsprochen. Das Verwaltungsvermögen ist grundsätzlich nicht begünstigt. Es wird aber bis zu 10 Prozent wie steuerrechtlich begünstigtes Betriebsvermögen behandelt.
5. Steuererleichterungen für Familienunternehmen
Die Einigung würdigt als Rückgrat unserer mittelständischen Wirtschaft die besondere Situation von Familienunternehmen mit langfristigen Bindungen über Generationen hinweg. Diese Verfügungsbeschränkungen bei der Anteilsweitergabe werden als Steuerbefreiung in Höhe von maximal 30 Prozent bei der Bestimmung des Unternehmenswerts berücksichtigt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der gemeine Wert eines Familienunter-nehmens auf Grund der für solche Unternehmen üblichen Verfügungsbeschränkungen bei der Anteilsweitergabe nicht dem für den Erben beim Verkauf tatsächlich erzielbaren Wert entspricht.
6. Große Unternehmensvermögen
Das Bundesverfassungsgericht hat Einschränkungen bei der Verschonung großer Vermögensübergänge gefordert. Ab einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. € pro Erwerber ist eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen. Keine Verschonung wird gewährt ab einem Erwerb von 90 Mio. €.
7. Realistische Vermögensbewertung
In Zeiten von niedrigen Zinsen soll eine Überbewertung von Unternehmen vermieden werden. Deshalb wird der beim sog. vereinfachten Ertragswertverfahren für die Bestimmung des Unternehmenswerts maßgebliche Kapitalisierungsfaktor angepasst. Der Kapitalisierungsfaktor, der multipliziert mit dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag den Unternehmenswert ergibt, wird von derzeit 17,86 auf einen Korridor von 10 bis maximal 12,5 abgesenkt.
8. Erweiterte Stundungsregelung
Die Zahlung der Erbschaftsteuer soll die Existenz des Unternehmens nicht gefährden, auch wenn dem Steuerpflichtigen bei der Bedarfsprüfung kein Steuererlass gewährt wird. Daher wird ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose Stundung bis zu zehn Jahren bei Erwerben von Todes wegen eingeführt. Die Stundung erfolgt zinslos.
9. Inkrafttreten
Nach erfolgreichem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Deutschen Bundestag und im Bundesrat soll das Gesetz rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft treten.
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