Aktuelles

Gelangensbestätigung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

09. November 2012

Die Gelangensbestätigung dient dem Nachweis, dass der Liefergegenstand am Bestimmungsort in dem anderen Mitgliedstaat angekommen ist. Sie muss deshalb Tag und Ort des Endes der Beförderung bzw. des Erhalts des Gegenstandes durch den Abnehmer ausweisen (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c UStDV). Die Gelangensbestätigung wird also erst bei Ende der Beförderung oder Versendung ausgestellt, während nach dem bis zum 31.12.2011 geltenden Recht die in der Praxis wichtigsten Belege (Versendungsnachweis, Verbringungsversicherung des Abnehmers im Fall der Abhollieferung) bereits bei Übergabe des Liefergegenstandes am Abgangsort ausgestellt werden konnten.

Die Gelangensbestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Abnehmers,  
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung, bei Fahrzeugen auch Fahrzeug-Ident-Nr.,
  • Ort und Tag des Erhalts des Gegenstandes durch den Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet bzw. Tag und Ende der Beförderung, wenn der Abnehmer in Abholfällen den Gegenstand selbst in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, 
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung und
  • Unterschrift des Abnehmers.
  • Die Verwaltung hat dazu das Muster einer Gelangensbestätigung in deutscher, französischer und englischer Sprache entworfen.
  • Im Fall der Versendung ist es ausreichend, dass sich die Gelangensbestätigung bei dem Beförderungsunternehmer/Spediteur befindet und dieser schriftlich versichert, dass er über die Gelangensbestätigung des Abnehmers verfügt (§ 17a Abs. 2 Satz 2 UStDV n. F.). Das neue Institut der Gelangensbestätigung ist bei der Wirtschaft und den Verbänden auf heftige Kritik gestoßen (vgl. Matheis, UVR 2012 S. 188 m. w. N.). Die Kritik richtet sich vor allem dagegen, dass nach der Neuregelung nicht nur in Beförderungsfällen, sondern auch in den Versendungsfällen der Belegnachweis grundsätzlich durch ein Dokument zu führen ist, das vom Abnehmer zu unterzeichnen ist und zum Unternehmer zurücklaufen muss. Dieser Rücklauf ist aufwändig und mit Risiken behaftet. Die Verwaltung hat auf die Kritik reagiert, indem sie im Entwurf eines Anwendungsschreibens zu den Änderungen der §§ 17 a ff. UStDV n. F. zahlreiche Erleichterungen vorgesehen hat, um die Neuregelung für die Wirtschaft praktikabel zu gestalten. Mit den vorgesehenen Vereinfachungen ist die Grundproblematik (Wegfall des Versendungsbelegs als ausreichender Belegnachweis) nicht erledigt. Die Finanzverwaltung hat deshalb durch Schreiben vom 01.06.2012 (BStBI 2012 I S. 619) entschieden, dass bis zum Inkrafttreten einer erneuten Änderung der UStDV nicht beanstandet werden soll, wenn der Belegnachweis noch nach den bis zum 31.12.2011 getroffenen Regelungen geführt wird. Es ist zu erwarten, dass zum 01.01.2013 die einschlägigen Vorschriften der UStDV erneut geändert und an unabweisbare Bedürfnisse der Praxis angepasst werden.
zurück