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Geldwerter Vorteil aus Überlassung betrieblicher Kraftfahrzeuge

28. Dezember 2017

Der BFH hatte entschieden, dass Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung mindern – und zwar nicht nur bei der Fahrtenbuchmethode, sondern auch bei der 1%-Regelung. Der geldwerte Vorteil ist danach in beiden Fällen um die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten zu reduzieren. Als Beispiel für mindernde Kosten nennt das BMF-Schreiben

  • Treibstoffkosten,
  • Wartungs- und Reparaturkosten,
  • Kraftfahrzeugsteuer,
  • Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen,
  • Garagen-/Stellplatzmiete,
  • Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen,
  • Aufwendungen für die Wagenpflege/-wäsche,
  • Ladestrom.

Unberücksichtigt bleiben jedoch solche Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Kraftfahrtzeugs gehören, wie

  • Fährkosten,
  • Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren),
  • Parkgebühren,
  • Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen,
  • Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder

Die selbst getragenen individuellen Kraftfahrzeugkosten sind umfassend darzulegen und belastbar nachzuweisen.

Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.

Hinweis: Kein Nutzungsentgelt ist ein Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung. 

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