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Gemischte Aufwendungen steuerlich abzugsfähig

19. April 2011

Der Grosse Senat des BFH hat mit neuer Rechtsprechung die Behandlung gemischte Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, geändert. Bisher galt nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein Aufteilungsverbot für Aufwendungen, die sowohl betrieblich als auch durch die private Lebensführung veranlasst sind. Dies hatte bisher zur Folge, dass nicht nur der private, sondern auch der betrieblich veranlasste Teil der Aufwendungen nicht abziehbar war. Damit sollte verhindert werden, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung zum Teil steuerlich berücksichtigen konnten.

 Die neue Rechtsprechung sieht diese Gefahr nicht mehr, wenn aufteilbare Aufwendungen tatsächlich aufgeteilt und nur die beruflich veranlassten Kostenteile abgezogen werden. Soweit bereits bisher die Aufteilung gemischter Aufwendungen zugelassen war, gilt dies selbstverständlich weiter, z.B. für: Kfz-Kosten, Flugzeugkosten, Telefongrundgebühr, Kontoführungsgebühr, Computerkosten.

 Der neue Fall betraf sowohl beruflich als auch privat veranlasste Reiseteile, die aufzuteilen sind. Nunmehr gilt: aufteilbare Aufwendungen sind auch aufzuteilen (Aufteilungsgebot). Da es kein allgemein gültigen Aufteilungsmaßstab geben kann, kommen hierfür in Betracht: Zeitanteile bei Reisen, Flächenanteile bei häuslichen Arbeitszimmern, Aufteilung nach Köpfen usw.

 Eine unbedeutende private Veranlassung (10% - Grenze), steht dem vollständigen Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht entgegen. Ob ein Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst sind ist gegeben, wenn die Aufwendungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart des EStG stehen. Dazu ist der Sachverhalt aufzuklären. Der Steuerpflichtige hat dabei die berufliche Veranlassung im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen. Bleiben gewichtige Zweifel, scheidet ein Abzug aus.

 Diese Rechtsprechungsänderung ebnet den Weg für Ergebnisse, die dem objektiven Nettoprinzip entsprechen. Die Finanzgerichtbarkeit wird sicherlich streng auf eine exakte Zuordnung achten. Zweifel an der beruflichen Motivation von Aufwendungen gehen eindeutig zulasten des Steuerpflichtigen.

 

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