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Geringfügig Beschäftigte ( Minijob)-Regelungen zur Gleitzone

11. Dezember 2012

Der Bundestag hat am 25.Oktober 2012 den Gesetzesentwurf zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen angenommen und dieser hat am 23. November 2012 den Bundesrat passiert. Die Erhöhung der Entgeltgrenzen der Minijobs und der Gleitzone um jeweils € 50,00 tritt damit ab dem 01.Januar 2013 in Kraft.

Damit werden die Arbeitsengeltgrenze bei Minijobs von € 400,00 auf € 450,00 angehoben sowie die Gleitzonen-Regelungen für Beschäftigungen bis € 850,00 ausgeweitet ( bisher € 800,00 ).

Für bereits in 2012 bestehende Beschäftigungsverhältnisse müssen bis 31.12.2014 Übergangs- und Bestandsschutzregelungen berücksichtigt werden. Für neue Beschäftigungverhältnisse ab 2013 sind die neuen Regelungen zu berücksichtigen.

Im Gegensatz zum bisherigen Minijob ist die Rentenversicherung nicht mehr optional hinzuwählbar, sondern zunächst verpflichtend. Der Arbeitnehmer kann sich jedoch durch schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherung befreien lassen (Opt-out).

Regelungen für Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsbeginn ab dem 01.Januar 2013

Für Arbeitnehmer, die ab 2013 ein neues Beschäftigungsverhältnis antreten und ein Entgelt max. bis € 450,00 bzw. € 450,00- € 850,00 erhalten, sind die neuen Regelungen anzuwenden.

Minijob

regelmäßigen monatliches Entgelt : bis € 450,00

  • RV-Pflicht tritt ein - mit der Möglichkeit der Befreiung auf Antrag( Opt-out)
  • Mindestbemessungsgrundlage € 175,00

Arbeitnehmer ( AN ) in der Gleitzone ( GLZ )

regelmäßiges monatliches Entgelt : von € 450,01 bis € 850,00

  • "neue" Gleitzonenformel mit neuem Faktor F
  • Für die RV: Abwahl der Gleitzone möglich, um volle RV-Beiträge ( aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ) bezahlen zu können.

 

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