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Innergemeinschaftliche Lieferungen ab 01.01.2012

16. März 2012

 

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind umsatzsteuerfrei, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Unternehmer müssen die Voraussetzungen u. a. durch sog. Buch- und Belegnachweise erbringen. Die Bundesregierung hat grundlegende Änderungen beschlossen, die mit Wirkung zum 01.01.2012 in Kraft getreten sind.

Änderungen und Folgen des § 17a UStDV

Für Beförderungs- und Versendungsfälle soll der Belegnachweis lediglich aus zwei Dokumenten bestehen: dem Doppel der Rechnung und einer sog. Gelangensbestätigung, d. h. einer Bestätigung des Abnehmers, dass der gelieferte Gegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt ist.

Im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer (Abholfall) muss dabei die Gelangensbestätigung z. B. eine Angabe über Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet enthalten. Der Abnehmer kann also erst dann eine Gelangensbestätigung ausstellen, wenn der Gegenstand im übrigen Gemeinschaftsgebiet angekommen ist. Im Zeitpunkt der Lieferung liegt aber noch kein Nachweis vor. Der deutsche Lieferant muss daher sicherstellen, dass er später in den Besitz der Gelangensbestätigung kommt.

Inhalt der Gelangensbestätigung

Bei der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer hat (sog. Abholfall) muss die Gelangensbestätigung folgenden Inhalt haben:

  • Name und Anschrift des Abnehmers,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände der Gegenstände der Lieferung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des Umsatzsteuergesetztes,     
  • Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung,
  • Unterschrift des Abnehmers.

In anderen Fällen, in denen eine Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder eine Versendung durch den Abnehmer erfolgt, tritt an die Stelle des Orts und des Tags des Endes der Beförderung der Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

In Versendungsfällen reicht es aus, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung Beauftragten selbstständigen Dritten befindet (z. B. Transportunternehmen) und auf Anforderung der Finanzverwaltung innerhalb einer bestimmten Frist vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten besitzen, dass dieser über eine Gelangensbestätigung verfügt.

Folgen einer fehlenden Gelangensbestätigung

Kann der liefernde Unternehmer keine Gelangensbestätigung vorlegen, kann die Steuerbefreiung nur gewährt werden, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass der Liefergegenstand tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Der Unternehmer hat die Beweispflicht.

Änderungen des § 17c UStDV

Auch der Buchnachweis wird geändert. Zukünftig muss neben der Menge und der genauen Bezeichnung des Gegenstands bei Fahrzeugen eine buchmäßige Aufzeichnung der Fahrzeug-Identifikationsnummer erfolgen.

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