Aktuelles

Kassen-Nachschau

27. März 2019

Seit dem Beginn des Jahres 2018 verfügt die Finanzverwaltung über ein neues Kontrollinstrument - die Kassen-Nachschau. Danach kann ein Prüfer des Finanzamtes ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäftszeiten Geschäftsräume zum Zwecke der Prüfung betreten. Der Kassen-Nachschau unterliegen dabei nicht nur elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen, sondern etwa auch Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen. Der Prüfer hat sich auszuweisen und kann zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnung etwa einen sog. Kassensturz verlangen, der auf einen Soll-Ist-Abgleich der Kassenaufzeichnungen gerichtet ist. Ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises ist die Beobachtung der Kassen, ihrer Handhabung in öffentlichen Geschäftsräumen sowie die Vornahme von Testkäufen durch den Prüfer zulässig.

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