Aktuelles

Kassenprüfung ab 2018

28. Dezember 2017

Mit §146b AO wird eine sog. Kassen-Nachschau als neues Instrument der Steuerkontrolle eingeführt. Bei dieser handelt es sich um keine Außenprüfung i. S. von §193 AO, sondern um ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte u. a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme oder offener Ladenkassen.

Im Rahmen der Kassen-Nachschau können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung die Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Gegenstand der Prüfung soll auch die Ordnungsmäßigkeit des Einsatzes des elektronischen Aufzeichungssystems nach § 146a AO sein. Die Kassen-Nachschau ist nur während der üblichen Geschäfts und Arbeitszeiten zulässig; Von der Kassen-Nachschau kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.

Der Steuerpflichtige muss im Rahmen der Kassen-Nachschau dem Prüfer auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen über die der Kassen-Nachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume vorlegen.

Bei Verwendung offener Ladenkassen kann der Prüfer zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sog. „Kassensturz“ verlangen sowie sich die Aufzeichnungen der Vortage vorlegen lassen.

Die Kassen-Nachschau kann nach Art. 97 § 30 Abs. 2 Satz 1 EGAO bereits nach dem 31.12.2017 erfolgen. Vor dem 1.1.2020 kann indes keine Datenübermittlung über die einheitliche Schnittstelle verlangt werden. 

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