Aktuelles

Körperschaftsteuerpflicht für Dividenden aus Streubesitz bei Kapitalgesellschaften

28. Juni 2013

  

Das Urteil des EuGH vom 20.10.2011 zwang die Bundesrepublik Deutschland, die steuerliche Behandlung von Dividendenempfängern teilweise neu zu regeln. Mit dem Gesetz vom 21.03.2013 zur Umsetzung des EuGH-Urteils wurde nun mit dem neuen § 8b Abs. 4 KStG eine volle Körperschaftsteuerpflicht für Streubesitzdividenden eingeführt.

Der EuGH hatte entschieden, dass es gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße, wenn Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschüttet werden, einer höheren Besteuerung unterworfen werden als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden.

Der Gesetzgeber hatte nun zwei Möglichkeiten, die festgestellte Europarechtswidrigkeit zu beseitigen: Zum einen hätte dies durch einen Erstattungsanspruch für Steuerausländer hinsichtlich der gezahlten Kapitalertragsteuer erfolgen können. Zum anderen stand zur Wahl, die Steuerfreiheit für Steuerbesitzdividenden aufzuheben. Die erste Variante hätte jedoch jährlich zu erheblichen Steuerausfällen geführt, die zweite Variante führt dagegen zu Steuermehreinnahmen.

Entgegen ursprünglicher Ankündigungen (s. Aktuelles vom 11.12.2012) hat man sich jetzt für die zweite Variante und damit für mehr Steuereinnahmen entschieden.

Zwar wurde die Europarechtswidrigkeit der Behandlung ausländischer Anteilseigner - Kapitalgesellschaften - beseitigt, gleichzeitig dafür eine Verschlechterung für inländische Anteilseigner in Kauf genommen.

Die gesetzliche Neuregelung in § 8b Abs. 4 KStG besagt nun, dass Bezüge im Sinne des Abs. 1 (z.B. Dividenden) zu versteuern sind, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10% betragen hat.

Die Neuregelung ist erstmals auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach dem 22.02.2013 zufließen.

Damit sind Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften, an denen eine unmittelbare Beteiligung von unter 10% besteht (Streubesitzdividenden) jetzt im vollem Umfang körperschaftsteuerpflichtig.

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