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Nichtanwendungegesetz gegen die BFH-Rechtsprechung zu Studienkosten

04. November 2011

Im Entwurf des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (kurz: BeitrRLUmsG) soll der Abzug von Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten durch eine klarstellende Regelung ausgeschlossen werden.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat sich in drei Urteilen vom 28.7.2011 (VI R 38/10, VI R 5/10, VI R 7/10) mit der Frage der steuerlichen Behandlung der Berufsausbildungskosten beschäftigt. Strittig war die Frage, ob Kosten für die erstmalige Berufsausbildung als vorweggenomme Werbungskosten berücksichtigt werden konnten. Gegenüber der bisherigen steuerlichen Behandlung als Sonderausgaben nach § 10 Abs.1 Nr. 7 EStG bestünde in der Berücksichtigung von Werbungskosten der Vorteil , hohe Kosten im Rahmen von Verlustvorträgen für die Zukunft zu konservieren. Der BFH urteilte überraschend und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, dass der gesetzgeberische Wille zur Zuordnung von erstmaligen Berufsausbildungskosten zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung sich hinreichend im Gesetzestext abbilde.

Als Reaktion auf die o.g. Urteile soll nun mit einer Änderung des sog. BeitrRLUmstG die für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung ausgehebelt werden.

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