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Rechnungspflichtangaben: Neues BMF-Schreiben relativiert Regelungen im Einzelnen

02. Dezember 2013

Das BMF hat mit Schreiben vom 25.10.2013 auf die neuen Regelungen zu den Rechnungspflichtangaben reagiert. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 30.06.2013 die sog. Rechnungsstellungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt, die zu einigen Änderungen bei den Rechnungen führt. Die Finanzverwaltung gewährt eine Übergangsregelung bis zum Ende des Jahres und fordert daher die Umsetzung erst für alle Rechnungen, die nach dem 31.12.2013 ausgestellt werden.

 

1.      Begriff "Gutschrift" neue Rechnungspflichtangabe

Rechnet der Kunde gegenüber dem leistenden Unternehmer im Gutschriftver-  fahren ab, hat diese umsatzsteuerliche Gutschrift den Begriff "Gutschrift" zu ent-  halten. Der Katalog der Rechnungspflichtangaben wird dementsprechend in § 14  Abs. 4 UStG erweitert. Fehlt die Angabe "Gutschrift", steht dem Aussteller der   Gutschrift als Leistungsempfänger kein Vorsteuerabzug zu. Ebenso hat die Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang geregelt, dass die Verwendung des  Begriffs "Gutschrift" auf einer kaufmännischen Gutschrift zu keiner Steuerschuld   nach " 14c UStG führt.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Wird über einen Umsatz abgerechnet, für den die Steuerschuld auf den Leis- tungsempfänger übergeht, hat die Rechnung den Vermerk "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" zu enthalten. Dies gilt beispielsweise nicht nur für grenzüberschreitende B2B-Leistungen, sondern auch für Umsätze im Bereich der Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen.

 

3.      Differenzbesteuerung

Im Bereich der Differenzbesteuerung existiert ebenso Formulierungen, die auf ei- ner Rechnung anzugeben sind. Diese bestimmen sich je nachdem welche Form  der Differenzbesteuerung vorliegt. Es ist also zwischen Reiseleistungen, Ge-  brauchtgegenständen, Kunstgegenständen sowie Sammlungsstücken und Anti-   quitäten zu unterscheiden.

 

Zeitpunkt der Rechnungsausstellung

Daneben haben sich die Fristen für die Ausstellung einer Rechnung geändert. Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und über B2B-Leistungen an einen Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat müssen bis zum 15. Tag des Folgemonats des Umsatzes ausgestellt werden. Hintergrund dieser Regelung ist die Einbeziehung beider Umsätze in die Zusammenfassende    Meldung. Eine Nichteinhaltung wird laut BMF-Schreiben aber nicht als Ord-   nungswidrigkeit gesehen.

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