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Rückstellung für Kosten künftiger Betriebsprüfungen

09. November 2012

Bei einer als Großbetrieb eingestuften Kapitalgesellschaft sind Rückstellungen für die zukünftigen Betriebsprüfungskosten zu bilden, soweit diese die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahre (Prüfungsjahre) betreffen. Auf den Zeitpunkt des Erlasses einer Prüfungsanordnung kommt es nicht an (BFH, Urteil v. 6.6.2012 – I R 99/10).

Hintergrund:

Die Betriebsprüfungen verursachen für die geprüften Unternehmen regelmäßig nicht unerhebliche externe und interne Kosten. Fraglich war bisher, ab welchem Zeitpunkt die Unternehmen in ihren Bilanzen gewinnmindernde Rückstellungen für die Kosten zukünftig zu erwartender Betriebsprüfungen bilden dürfen. Die Finanzverwaltung erkennt diese regelmäßig erst für solche Jahresabschlüsse an, bei deren Aufstellung bereits eine Prüfungsanordnung vorliegt.

Der BFH urteilt nunmehr:

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus, deren Höhe zudem ungewiss sein kann. Der Erlass einer Prüfungsanordnung betreffend die streitgegenständlichen Wirtschaftsjahre gegenüber der Klägerin und damit auch deren Verpflichtung zur Mitwirkung, war am Bilanzstichtag wahrscheinlich. Maßstab hierfür ist, dass nach den Monatsberichten des BMF bei Betrieben, die als Großbetriebe eingestuft waren und deshalb nach § 4 Abs. 2 BpO 2000 ohne zeitliche Zäsur geprüft werden sollten (sog. Anschlussbetriebsprüfung), die Wahrscheinlichkeit, dass der einzelne Veranlagungszeitraum geprüft wird, bei rund 80% lag. Demgemäß musste auch die Klägerin mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ihr gegenüber eine Betriebsprüfungsanordnung ergeht, die ohne zeitlichen Abstand an die vorangegangene Außenprüfung anschließt.

Für alle noch nicht aufgestellten Jahresabschlüsse besteht jedenfalls eine Rückstellungspflicht

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