Aktuelles

Steuervereinfachungsgesetz 2011

04. November 2011

 

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz sollen Vereinfachungen für Steuerzahler und Steuerverwaltung erreicht werden.

Die wichtigsten Regelungen sind:

1. Zeitpunkt des Entschlusses zur Betriebsaufgabe

a.) Bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen gilt zukünftig der Betrieb solange als fortgeführt, bis dem Finanzamt eine ausdrückliche Aufgabeerklärung eingereicht wird.

b.) Eine Betriebsaufgabe setzt voraus, dass der Betriebsinhaber den Entschluss gefasst hat, seine Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb aufzulösen. Die Ausführungen dieses Entschlusses werden dadurch erkennbar, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden. Dieser Zeitraum beginnt nicht mit dem inneren Entschluss zur Betriebsaufgabe oder mit der Bekanntgabe eines solchen Entschlusses. Erst wenn konkrete Handlungen unternommen werden, die mit der Auflösung des Betriebs im Zusammenhang stehen, beginnt der Zeitraum für die Abwicklung der steuerbegünstigten Betriebsaufgabe zu laufen. Besondere Bedeutung hat dies für Geschäftsvorfälle, die vor Beginn dieses Zeitraums abgewickelt werden. Solche Geschäfte sind dem laufenden Geschäftsbetrieb zuzurechnen und bleiben bei der Ermittlung des steuerbegünstigten Aufgabegewinns unberücksichtigt.

2. Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Der Werbungskosten-Pauschbetrag für Arbeitnehmer wird von bislang 920 € auf 1.000 € erhöht. Damit die Umsetzung bereits 2011 wirksam werden kann, wird der Erhöhungsbetrag von 80 € bei der Gehaltsbrechnung für Dezember berücksichtigt.

Hinweis für Elterngeldbezieher: Für vor dem 01.01.2012 geborene Kinder wird für die Ermittlung des des Elterngeldes der alte Arbeitnehmer-Pauschbetrag zugrunde gelegt.

3. Bagatellgrenze bei Gebühren für verbindliche Auskünfte

Insbesondere im Vorfeld einer Investitionsentscheidung wollen sich Investoren Rechtssicherheit über die damit verbundenen steuerlichen Folgen verschaffen.Taugliches Mittel dafür ist ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft erhebt das Finanzamt Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert bemessen. Die Gebührenpflicht soll ab Verkündung auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränkt und bei Bagatellfällen auf eine entprechende Kostenbelastung verzichtet werden.

4. Verbilligte Vermietung an Angehörige

Die verbilligte Vermietung einer Wohnung gilt ab 1.1.2012 bereits dann als vollentgeltlich, wenn der Mietzins mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt. Ein über diesen Betrag hinausgehender Mietzins gilt als vollentgeltlich und berechtigt zum ungekürtzten Werbungskostenabzug, ein unter diesem Betrag liegender Mietzins führt zu einer generellen Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil.

Die bislang in bestimmten Fällen notwendige Totalüberschussprognose entfällt dadurch.

Praxishinweis: Wer bisher zwischen 56 und 66 % der ortsüblichen Miete erhoben hat, sollte zur Vermeidung von Nachteilen eine Anpassung des Mietzinses ab 1.1.2012 auf mindestens 66 % der ortsüblichen Miete in Erwägung ziehen.

 

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