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Steuerzinsen – verfassungsrechtliche Zweifel bereits ab VZ 2012

27. März 2019

Der BFH vom 03.09.2018 – VIII B 15/18 beschäftigte sich erneut mit der verfassungskonformen Höhe der gesetzlichen Zinsen.

Bisherige Entwicklung: Der BFH vom 25.04.2018 – IX B 21/18, hatte in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes die Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Nachzahlungszinsen von 0,5% pro Monat (§§ 233a, 238 AO) jedenfalls ab dem 01.04.2015 bezweifelt. Nach dem BMF-Schreiben vom 14.06.2018 ist das Urteil des BFH vom 25.04.2018 grundsätzlich anzuwenden und auf Antrag für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Aktuelle Entscheidung: Der Beschluss des BFH vom 03.09.2018 hatte nunmehr Aussetzungszinsen für den Verzinsungszeitraum ab November 2012 zu beurteilen.

Im Entscheidungsfall teilte der VIII. Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken des IX. Senats, insbesondere bezogen auf

  • die Diskrepanz des gesetzlich festgelegten Zinssatzes und der wirtschaftlichen Realität eines strukturell und nachhaltig verfestigten niedrigen Marktzinsniveaus,
  • die veränderten technischen Möglichkeiten zur Anpassung der Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder einen BGB-Basiszinssatz,
  • das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung für die Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO,
  • die Abschöpfung des Nutzungsvorteils als Telos der Verzinsung und den Ausschluss eines Zinsnachteils des Fiskus angesichts der Niedrigzinsphase.

Der Beschluss des IX. Senats betraf Verzinsungszeiträume ab 01.04.2015. Der VIII. Senat weitet dies zeitlich aus auf Verzinsungszeiträume ab November 2012. 

Hinweis: Die Bundesregierung plant derzeit noch keine gesetzliche Änderung, da die beim BVerfG anhängigen Verfahren (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 für Zeiträume nach 2009 bzw. 2011) noch in diesem Jahr entschieden und daher abgewartet werden sollen.

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