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Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

08. Juni 2010

Mit dem BilMoG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel das Bilanzrecht zu modernisieren und eine Angleichung an Internationale Standards (IFRS) zu erreichen. Dabei bleibt der handelsrechtliche Jahresabschluss Grundlage der Gewinnausschüttung, auch wird seine Maßgeblichkeit für die steuerliche Gewinnermittlung bewahrt. Allerdings wird das Prinzip der umgekehrten Maßgeblichkeit steuerlicher Wahlrechte für die Handelsbilanz abgeschafft. Die Grundpfeiler der handelsrechtlichen Rechnungslegung, wie Gläubigerschutz und Ausschüttungsbemessung bleiben ebenso bestehen wie das System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.

Deutlich wird aber: die handelsrechtliche Rechnungslegung rückt von der steuerlichen Gewinnermittlung ab und nähert sich den internationalen Regelungen. Die bisher häufig vorgenommene Form der Einheitsbilanz, Identität von Handels- und Steuerbilanz, dürfte aber in Zukunft in der Praxis nahezu ausgeschlossen sein. Die Eigenständigkeit des HGB rückt deulich in den Fokus der Rechnungslegungspraxis. Daneben treten verstärkt eigenständige steuerbilanzpolitische Zielsetzungen.

Handelsrechtliche und steuerliche Konsequenzen

Im bisherigen Recht konnten steuerliche Vergünstigungen über die Bilanzierung in der Handelsbilanz in die Steuerbilanz aufgenommen werden.

Im neuen Recht wird durch die Streichung des Prinzips der umgekehrten Maßgeblichkeit bewirkt, dass bestimmte steuerliche Begünstigungsvorschriften nicht mehr in der Handelsbilanz zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet eine Verringerung der Verzerrung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und damit eine Stärkung der Informationsfunktion der Handelsbilanz. Nur wenn keine steuerlichen Spezialvorschriften mehr zur Anwendung kommen, entsprechen sich Handels- und Steuerbilanz.

Ansonsten wird die Ausübung steuerlicher Wahlrechte zu einer Abweichung zwischen beiden Bilanzen führen.

§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG legt deshalb fest, dass für die Ausübung und Verfolgung steuerlicher Wahlrechte bestimmte Dokumentationspflichten zu erfüllen sind. Es sind demnach gesonderte Verzeichnisse zu führen, in denen die Vorschriften des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die entsprechenden Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung aufzuführen sind.
Die steuerliche Rechnungslegung wird damit um ein eigenständiges, für steuerliche Belange notwendiges Verzeichnis ergänzt.

Inwieweit sich hieraus eine eigenständige steuerliche Bilanz ergibt, hängt von der Komplexität des Falles ab, zumal sich die steuerlichen Auswirkungen zum Teil über Jahre erstrecken.

Wesentliche Änderungen werden sich in folgenden Sachverhalten ergeben, z. B.:
Sonderabschreibungen nach §§ 7 g, 7 h, 7 i EStG, Bewertung entgeltlich erworbener Firmenwerte, Wegfall von Aufwandsrückstellungen, Bewertung von Pensionsrückstellungen, aktive und passive latente Steuern.

(Zu den einzelnen Spezialsachverhalten werden wir später informieren.)

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