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Sanierungsklausel des § 8c KStG nicht mehr anzuwenden

06. Juni 2010

Historische Entwicklung: Der Neuregelung des § 8c KStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche Engagement eines neuen Anteilseigners ändert. Entsprechend wurden die bisher aufgelaufenen Verluste in ihrer Abzugsfähigkeit beschränkt. Auf massiven Druck der Wirtschaftsverbände wurde 2009 eine Sanierungsausnahme eingeführt. Zweck ist, sanierungswillige Investoren nicht durch einen Wegfall von Verlustvorträgen bei einem schädlichen Beteiligungserwerb zu bestrafen und damit ein steuerliches Sanierungshindernis aus dem Weg zu räumen. Allerdings soll durch die Begrenzung der Verschonung auf die den Verlusten gegenüberstehenden steuerpflichtigen stillen Reserven bewirkt werden, dass kein zusätzliches Verlustpotential übergeht.

Die Europäische Kommission hat nun mit Schreiben vom 24.2.2010 mitgeteilt, dass sie Zweifel an der Vereinbarung der Regelung zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG mit dem Gemeinsamen Markt hat. Sie hat daher das förmliche Prüfverfahren eröffnet. Infolgedessen sah sich das BMF gezwungen zu verfügen, dass § 8c Abs. 1a KStG künftig nicht mehr anzuwenden ist bis zur Entscheidung der Kommission.

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