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Vernichtung von Akten ist keine Entschuldigung (FG)
26. August 2015
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass sich ein Finanzamt nicht darauf berufen kann, archivierte Unterlagen seien bereits vernichtet worden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.06.2015 – 5 K 1154/13).
Hintergrund: Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Hat der Steuerpflichtige die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise erfüllt, kommt eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr.1 AO nicht in Betracht, wenn die spätere Kenntnis der Tatsache oder des Beweismittels auf einer Verletzung der dem Finanzamt obliegenden Ermittlungspflicht beruht.
Werden - wie im entschiedenen Fall - bestandskräftige Bescheide wegen (angeblich) neuer Tatsachen vom Finanzamt geändert, ist häufig streitig, ob das Finanzamt dazu verfahrensrechtlich überhaupt befugt ist.
Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn das Finanzamt seiner Verpflichtung, vor Erlass eines Bescheides den Sachverhalt von Amts wegen ausreichend zu ermitteln, nicht bzw. nicht genügend nachgekommen ist.
Zu dieser Ermittlungspflicht gehört es auch, archivierte Akten beizuziehen, wenn dazu Veranlassung besteht. Eine solche Veranlassung war im zu entscheidenden Fall gegeben.
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